391. AUS: ENTSCHEIDUNG DES REICHSSTATTHALTERS SEYSS-INQUART BETREFFEND ENTLASSUNG DES PRIESTERS JOSEF SIEBERER ALS DIREKTOR DER LANDES-TAUBSTUMMENANSTALT IN MILS BEI HALL, 14. 12. 1938
DAI, VI, Beilage zu 8174 (38), Abschrift (72)
Auf Grund des § 4, Abs. 1, der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938, RGBI. I S 607, werden Sie entlassen. Die Entlassung tritt mit dem Tage der Zustellung dieses Bescheides in Wirksamkeit. Ein Rechtsmittel gegen diese Entlassung steht Ihnen nicht zu.
Quelle: Widerstand und Verfolgung in Tirol, Bd.2
Josef Waldner, 14.06.2015