Das Wässerwasser – Recht in Mils
Quelle: BH Innsbruck, erstellt v. Chronist Klingler Friedl
Abschrift der Urkunde lt beiliegende Original Kopie der Bezirkshauptmannschaft in Innsbruck vom 1. April 1922
Ursprüngliche Urkunde ist vom 11. März 1857 / Urkunde No. 1 vom k.k. Notar Linser
Auszug aus dem Erhebungsprotokoll Nr. 80
g.P. Nr 2148, 2149 sind auf Grund uralten Herkommens und mit Bezug auf das Protokoll des kk. Bezirksamtes Hall vom 11. März 1857 zu Gunsten der im Beigeschlossenen Verzeichnisse aufgeführten Grundstücke belastet mit dem Rechte des Wässerwasserbezuges in der im Vergleichnisse angegebenen Mengen u. Zeiten und wird hiezu bemerkt, dass im vorzitierten Protokolle folgendes festgesetzt wurde:
Die belasteten g. P.2148, 2149 / Milser Dorfbach wird in 2 Teile geteilt u.z. i den sogenannten 2/3 Bach, welcher durch das Dorf fließt und in den 1/3 Bach, welches durch den Winkel im Oberdorf fließt.
Diejenigen, welche den 2/3 Bach zu gleicher Zeit gemeinschaftlich zu benützen haben, ist es freigestellt, sich zu einigen, in welcher Ordnung oder ob sie gemeinschaftlich das Benutzungsrecht ausnützen wollen.
Jeder Bezugsberechtigte wird verpflichtet, das Wasser nach Ablauf der Dauer seines Benützungs-Rechtes ordentlich wieder abzukehren, damit jeder Schaden für einen Dritten möglichst vermieden werden könne.
Diejenigen, welche das ihnen zustehende Benützungs-Recht über die ausgesetzte Zeit ausüben, oder die anderen Bezugsrechtigten auf was immer für ine Art in ihrer Rechte beeinträchtigten oder hindern, oder überhaupt einer der nachstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, sollen mit einer Geldstrafe von 20 fl bis 50 fl Con. Münze zu Gunsten des Armenfonds in Mils belegt werden, und die hälfte der Strafe soll dem Anzeiger zufallen. Protokoll vom 12.02.1922.