WALDORDNUNG 1 5 0 8 – 1 5 1 9
Die erste uns erhaltene Nachricht, den Milser Wald betreffend, finden wir in nachstehender undatierter Waldordnung aus der Zeit von 1508 – 1519. Sie betrifft die drei Nachbarschaften Baumkirchen, Fritzens und Mils, welche in gewissen Gebieten eine gemeinsame genossenschaftliche Nutzung des Waldes betrieben – wenn dies hier nicht ausdrücklich betont wird.
Diese Waldordnung sollte den „Holzbesuch“ regeln, worunter man den Holzschlag für seine „Notturft“ (Hausbau, Reparaturen, Hausbrand, Zäune usw) sowie geringen Holzverkauf und vor allem die Waldweide verstand. Letztere an Fläche sehr groß, an Ertrag äußerst gering und nicht billig (Hirte, Zäune).
Diese neue Waldordnung wurde notwendig, weil die „jüngst aufgericht Holzordnung“ (die unlängst beschlossene, oder befohlene, leider nicht mehr erhaltene Waldordnung) den drei Nachbarschaften zu beschwerlich wurde und diese in ihren Rechten zu sehr beschnitten wurden. So durfte z.B. ohne Erlaubnis des Waldmeisters, oder seiner Forstknechte kein Holz geschlagen werden, weder für den Hausgebrauch noch zum Verkauf. Außerdem sollten in jeder Gemeinde zwei „Holzrieger“ (Waldaufseher) bestellt werden, was ihnen zu beschwerlich und „nit leidenlich“ (nicht zu erleiden, ertragen) wäre.
Das wichtigste Argument aber ist typisch für Mils, untypisch für Tirol, daß nämlich ein großer Teil Eigenwald war, mit Marksteinen abgegrenzt und als Grundstück vererbt wurde. (Dieser Tatsache – im Gegensatz zumTeilwald werden wir bis über die Grundentlastung hinaus begegnen).
Durch diesen Umstand war auch die Hege und Pflege, und in der Folge der Nutzen wesentlich größer als vor 3o Jahren. Daraus können wir entnehmen, daß ca. 148o gerade dieser Teil des Waldes unter den Haushabenden aufgeteilt wurde und diese in ihrem Besitz seither nicht gestört wurden.
Weiters wird darauf verwiesen, daß diese Waldteile besteuert, bevogtet und verzinst werden, eben wie andere liegende Güter auch. Ebensowenig fehlt der Hinweis auf den fast unerträglich großen Wildbestand, und trotzdem wollen sie die „kaiserliche Mayestät“ – ihren Landesfürsten- in seiner Jagdlust nicht hinderlich sein. Sie erkennen dieses Hohheitsrecht voll an, erhoffen sich aber Mittel und Wege, um diese Belastung in Grenzen zu halten.
Falls dies nicht erreicht wird, müsse man Recht und Urteil entscheiden lassen. (Also eine klare Androhung des Rechtsweges, was die starke Stellung der Gemeinden – auch gegenüber dem Landesfürsten – beweist).
Nochmals wird die Genehmigungspflicht des Holzschlages durch den Waldmeister entschieden abgelehnt.
(Wurde vor zwei Absätzen Stärke demonstriert, so kommt jetzt die vollkommene Unterwerfung): „Auch wären (sind) Sy (sie) Kaiserlicher Mayestät mit Leib und Gut, wie Ihr Mayestät mit ihnen handelt, das müßen sie gedulden (erdulden)…“. Dieser Nachklang der Leibeigenschaft wird durch den Hinweis auf früher abgegebene Versprechungen gemildert .…“ sie bei altem Herkommen, Nutz und Gewähr bleiben zu lassen…“ Das alte Herkommen (Tradition) war ein bis fast in unser Jahrhundert reichendes unantastbares Gesetz. (So wurde es bisher immer gehandhabt, und dabei soll es bleiben – es bedurfte keiner weiteren Erklärung).
Zum Schluß anerkennen die Nachbarschaften den guten Willen mit ihnen verhandelt (sie angehört) zu haben, und beugen sich den allgemeinen Forderungen und Versprechen ihrerseits:
Keinen Holzfrevel zu begehen, das Wild und die Jagd nicht zu beeinträchtigen und einen Waldhüter anzuerkennen (wir werden sehen, daß das „Holzriegat“ = Bericht des Holzriegers zu einer ständigen Einrichtung beim Ehaft Taiding = Gerichtstag wird).
Das für den eigenen Haushalt gebrauchte Holz durfte ohne Vorwissen des Waldmeisters, das zum Verkauf bestimmte,
nur mit dessen Genehmigung geschlagen werden. Übertretungen sollten bestraft werden. (Die Strafhöhe war in der nicht mehr erhaltenen, von den Betroffenen nicht anerkannten Waldordnung festgelegt).
Diese neue Regelung, welche von den Räten der Kay. Mt. unterbreitet wurde, dürfte Anerkennung gefunden haben, jedenfalls ist keine anderslautende Anordnung bekannt.
Quelle: Kunterbuntes aus Mils, Nr. 16