Waldordnung Maximilian I.

WALDORDNUNG    1 5 0 8 – 1 5 1 9

Die ers­te uns erhal­te­ne Nach­richt, den Mil­ser Wald betref­fend, fin­den wir in nach­ste­hen­der unda­tier­ter Wald­ord­nung aus der Zeit von 1508 – 1519. Sie betrifft die drei Nach­bar­schaf­ten Baum­kir­chen, Frit­zens und Mils, wel­che in gewis­sen Gebie­ten eine gemein­sa­me genos­sen­schaft­li­che Nut­zung des Wal­des betrie­ben – wenn dies hier nicht aus­drück­lich betont wird.
Die­se Wald­ord­nung soll­te den „Holz­be­such“ regeln, wor­un­ter man den Holz­schlag für sei­ne „Not­turft“ (Haus­bau, Repa­ra­tu­ren, Haus­brand, Zäu­ne usw) sowie gerin­gen Holz­ver­kauf und vor allem die Wald­wei­de ver­stand. Letz­te­re an Flä­che sehr groß, an Ertrag äußerst gering und nicht bil­lig (Hir­te, Zäune).

Die­se neue Wald­ord­nung wur­de not­wen­dig, weil die „jüngst auf­ge­richt Holz­ord­nung“ (die unlängst beschlos­se­ne, oder befoh­le­ne, lei­der nicht mehr erhal­te­ne Wald­ord­nung) den drei Nach­bar­schaf­ten zu beschwer­lich wur­de und die­se in ihren Rech­ten zu sehr beschnit­ten wur­den. So durf­te z.B. ohne Erlaub­nis des Wald­meis­ters, oder sei­ner Forst­knech­te kein Holz geschla­gen wer­den, weder für den Haus­ge­brauch noch zum Ver­kauf. Außer­dem soll­ten in jeder Gemein­de zwei „Holz­rie­ger“ (Wald­auf­se­her) bestellt wer­den, was ihnen zu beschwer­lich und „nit lei­den­lich“ (nicht zu erlei­den, ertra­gen) wäre.
Das wich­tigs­te Argu­ment aber ist typisch für Mils, unty­pisch für Tirol, daß näm­lich ein gro­ßer Teil Eigen­wald  war, mit Mark­stei­nen abge­grenzt und als Grund­stück ver­erbt wur­de. (Die­ser Tat­sa­che – im Gegen­satz zum­Teil­wald wer­den wir bis über die Grund­ent­las­tung hin­aus begegnen).

Durch die­sen Umstand war auch die Hege und Pfle­ge, und in der Fol­ge der Nut­zen wesent­lich grö­ßer als vor 3o Jah­ren. Dar­aus kön­nen wir ent­neh­men, daß ca. 148o gera­de die­ser Teil des Wal­des unter den Haus­ha­ben­den auf­ge­teilt wur­de und die­se in ihrem Besitz seit­her nicht gestört wurden.
Wei­ters wird dar­auf ver­wie­sen, daß die­se Wald­tei­le besteu­ert, bevog­tet und ver­zinst wer­den, eben wie ande­re lie­gen­de Güter auch. Eben­so­we­nig fehlt der Hin­weis auf den fast uner­träg­lich gro­ßen Wild­be­stand, und trotz­dem wol­len sie die „kai­ser­li­che Maye­stät“ – ihren Lan­des­fürs­ten- in sei­ner Jagd­lust nicht hin­der­lich sein. Sie erken­nen die­ses Hoh­heits­recht voll an, erhof­fen sich aber Mit­tel und Wege, um die­se Belas­tung in Gren­zen zu halten.

Falls dies nicht erreicht wird, müs­se man Recht und Urteil ent­schei­den las­sen. (Also eine kla­re Andro­hung des Rechts­we­ges, was die star­ke Stel­lung der Gemein­den – auch gegen­über dem Lan­des­fürs­ten – beweist).

Noch­mals wird die Geneh­mi­gungs­pflicht des Holz­schla­ges durch den Wald­meis­ter ent­schie­den abgelehnt.
(Wur­de vor zwei Absät­zen Stär­ke demons­triert, so kommt jetzt die voll­kom­me­ne Unter­wer­fung): „Auch wären (sind) Sy (sie) Kai­ser­li­cher Maye­stät mit Leib und Gut, wie Ihr Maye­stät mit ihnen han­delt, das müßen sie gedul­den (erdul­den)…“. Die­ser Nach­klang der Leib­ei­gen­schaft wird durch den Hin­weis auf frü­her abge­ge­be­ne Ver­spre­chun­gen gemil­dert .…“ sie bei altem Her­kom­men, Nutz und Gewähr blei­ben zu las­sen…“ Das alte Her­kom­men (Tra­di­ti­on) war ein bis fast in unser Jahr­hun­dert rei­chen­des unan­tast­ba­res Gesetz. (So wur­de es bis­her immer gehand­habt, und dabei soll es blei­ben – es bedurf­te kei­ner wei­te­ren Erklärung).

Zum Schluß aner­ken­nen die Nach­bar­schaf­ten den guten Wil­len mit ihnen ver­han­delt (sie ange­hört) zu haben, und beu­gen sich den all­ge­mei­nen For­de­run­gen und Ver­spre­chen ihrerseits:

Kei­nen Holz­fre­vel zu bege­hen, das Wild und die Jagd nicht zu beein­träch­ti­gen und einen Wald­hü­ter anzu­er­ken­nen (wir wer­den sehen, daß das „Holz­rie­gat“ = Bericht des Holz­rie­gers zu einer stän­di­gen Ein­rich­tung beim Ehaft Tai­ding = Gerichts­tag wird).
Das für den eige­nen Haus­halt gebrauch­te Holz durf­te ohne Vor­wis­sen des Wald­meis­ters, das zum Ver­kauf bestimmte,
nur mit des­sen Geneh­mi­gung geschla­gen wer­den. Über­tre­tun­gen soll­ten bestraft wer­den. (Die Straf­hö­he war in der nicht mehr erhal­te­nen, von den Betrof­fe­nen nicht aner­kann­ten Wald­ord­nung festgelegt).
Die­se neue Rege­lung, wel­che von den Räten der Kay. Mt. unter­brei­tet wur­de, dürf­te Aner­ken­nung gefun­den haben, jeden­falls ist kei­ne anders­lau­ten­de Anord­nung bekannt.

Quel­le: Kun­ter­bun­tes aus Mils, Nr. 16

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