Aus: Entscheidung des Reichsstatthalters Seyss-Inquart betreffend Entlassung des Priesters Josef Sieberer als Direktor der Landes-Taubstummenanstalt in Mils bei Hall, 14.12.1938
DAI, VI, Beilage zu 8174 (38), Abschrift (72)
Auf Grund des § 4, Abs. 1, der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938, RGBI. I S 607, werden Sie entlassen. Die Entlassung tritt mit dem Tage der Zustellung dieses Bescheides in Wirksamkeit. Ein Rechtsmittel gegen diese Entlassung steht Ihnen nicht zu.
Quelle: Widerstand und Verfolgung in Tirol, Wien 1984, S. 187